Gemeinde Rechberghausen

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Bürgerservice & Rathaus

Verbot von Schottergärten nach § 21a NatSchG

Nähere Informationen

Seit Inkratfttreten der neuen gesetzlichen Regelung wurden mehrfach Nachfragen gestellt, wie sich Schottergärten definieren und welche Verwendung von Stein im Garten noch gestattet ist und wo hier die Trennlinie verläuft.

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat gemeinsam mit den Branchen-Fachleuten des Verbandes Garten, Landschafts- und Sportplatzbau Baden-Württemberg eine Negativabgrenzung dahingehend gefunden, wann es sich trotz der Verwendung mineralischer Materialien NICHT um einen nach § 21a NatSchG verbotenen Schottergarten handelt. Dies ist der Fall bei

  1. der Herstellung eines fachgerechten Lebensbereichs Alpinum/Steingarten oder
  2. einer Kies-/Splittmulchung bis zur Korngröße 16 mm (bei speziellen Pflanzungen wird auch eine Körnung bis 32 mm eingesetzt), bei der keine Trennlage (wasserunddurchlässig/wurzelfest) verwendet wird. Ziel der Mulchung ist es, den Boden abzumagern oder die Verdunstung zu reduzieren. Die Pflanzung muss grundsätzlich der Fläche ein Gepräge geben. Dies ist gegeben bei einer Begrünung mit einem gleichmäßigen Bestand in Wuchs und Verteilung und einer Bodendeckung von mindestens 70%.

Broschüre

Für weitere Informationen der Gartenbaubranche als auch der Grundstückseigentümer wurde zu diesem Thema eine Broschüre gestaltet. Diese können Sie hier anschauen.

Fragen & Kontakt

Hauptamtsleiter Matthias Dichtl, Tel.: 07161 / 501-20, email: dichtl(@)gemeinde.rechberghausen.de

 

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